Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum, d.h. Eigentümer und Erbbauberechtigte an Grundstücken in Deutschland werden mit dieser Steuer belastet. Da die Steuer umlagefähig ist, können
Vermieter diese Steuer ihren Mietern weiterbelasten wodurch diese Teil der Nebenkosten werden.
Geschichte
im Jahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Erhebungspraxis für verafssungswidrig. Bisher war es so, dass die Grundsteuer ermittelt wurde auf Basis von Einheitswerten.
Diese Einheitswerte sollten sicherstellen, dass der steuerlich ermittelte Wert dem gemeinen Wert (Fair Value) möglichst nahekommt. Problem war aber, dass diese Einheitswerte veraltet waren
und nicht mehr zu einer gerechten Steuerlast geführt haben, da die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland) stammten. Somit waren sie ungeeignet, die
realen Werte von Grundstücken nunmehr adäquat widerzuspiegeln. Dem Gesetzgeber wurde daher auferlegt, eine Neuregelung der Grundsteuer auf den Weg zu bringen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die Höhe der Grundsteuer nicht alleine von den Einheitswerten abhing, sondern noch der Steuermessbetrag und der Hebesatz der
jeweiligen Gemiende Berücksichtigung fanden.
Neuregelung der Grundsteuer
2019 wurde ein neues Ermittlungsverfahren eingeführt, welches vom Großteil der Bundesländer entsprechen übernommen wurde (Nichtinanspruchnahme der Öffnungsklausel). Diese Neuregelung tritt
2025 in Kraft, ist aber mit einer gewissen Vorlaufzeit verbunden, sodass bereits in 2022 ein Tätigwerden notwendig sein wird.
Grundregel
Das bisherige Verfahren bleibt unverändert, besteht also weiterhin aus einem Einehitswert (Grundsteuerwert), einer Steuermesszahl und einem Hebesatz. Das Produkt dieser drei Werte ergibt (wie
bisher auch) die Grundsteuer.
Das Neue ist nun, dass zum Stichtag 01.01.2022 (dieses Jahr) die Grundsteuerwerte festzustellen sind, die dann anschließend ab 2025 zur Anwendung kommen. Für die Grundsteuerwerte sind u.a.
Lage, Fläche, Bodenrichtwert, Gebäuderart, Wohnfläche und Baujahr maßgebend.
Ausnahme: Bayern
Im Gegensatz zum Bundesmodel setzt Bayern auf ein reines Flächenmodell. Daher spielen u.a. Lage, Alter, oder der Zustand des Gebäudes keine Rolle. Begründet wird die Abweichung vom
Bundesmodell mit der Komplexität der Erfassung genauer Wertverhältnisse. Anstelle eines Grundsteuerwerts kommen sog. Aquivalenzzahlen zum Tragen, diese betragen:
- 4ct./qm (Grundstück)
- 50ct./qm (Gebäude)
Wohnnutzung unterliegt zusätzlich einem Abschlag von 30%. Dieser Messbetrag wird dann lediglich mit dem Hebesatz multipliziert.
Dieses Verfahren erscheint zunächst einfacher im Vgl. zum Bundesmodell, berücksichtigt aber nicht, ob es sich um eine Villa in Grünwald oder Schwabing, oder um ein Haus nahe der tschechischen
Grenze handelt.
Ausnahme: Baden-Württemberg
Baden-Württemberg wird in Zukunft ebefalls ein modifiziertes Modell anwenden, welches die Gebäudekomponente außen vor lässt. M.a.W. berechnet sich die Grundsteuer in Baden-Württemberg künftig
anhand des Bodenrichtwerts, multipliziert mit der Fläche, erweitert um Messbertrag, ggf. Wohnabschlag i.H.v. 30% und Hebesatz. Im Gegensatz zum bayerischen Modell wird somit einer teureren
Lage Rechnung getragen, die Wohnfläche bleibt aber unberücksichtigt. Auch hier ist es also wieder so, dass die Einfachheit des Verfahrens ggf. etwas durch ggf. gefühlte Ungerechtigkeit
erkauft wird.
Fazit
Auch wenn sich die Modelle im Detail unterschieden, wichtig ist, dass Grundstückbesitzer ab ca. Sommer 2022 tätig werden müssen und eine zusätzliche Steuererklärung abgeben müssen. Hierfür
wird regelmäßig Elster zum Einsatz kommen. Auch ist wichtig zu wissen, dass die Finanzämter keine „Holpflicht“ haben, d.h. jeder Grundstücksbesitzer sollte selbständig tätig werden. Hierbei
ist auf öffentliche Bekanntmachungen zu achten. Ein Steuerberater kann bei der Erstellung der Erklärung unterstützen und beratend zur Seite stehen.
Kommentar schreiben