Der Strompreis steigt in bisher ungeahnte Höhen, liegt mittlerweile im Durchschnitt bereits bei fast 40ct. pro kw/h. Die Gründe hierfür sind vielfältig, lassen sich aber folgendermaßen skizzieren:
Die aktuelle (kriegerische) Situation in der Ukraine, die v.a. Gas teurer macht.
Die eingeleitete, momentan aber bei weitem noch nicht vollzogene Energiewende weg von fossilen Energieträgern wie Kohle und Gas.
Ein erhöhter Energiebedarf.
Eine hohe steuerliche Belastung in Deutschland, der Deutschland regelmäßig „Spitzenplätze“ hinsichtlich der Strompreise innerhalb der EU garantiert.
Hinzu kommt der verstärkte Drang der E-Mobilität, der von der Politik gefördert wird, aber auch auf lange Sicht die Zukunft sein dürfte. Das Aus für reine Verbrenner sollte, glaub man den Medien, der Politik und der Wirtschaft, feststehen und einen Wechsel früher oder später notwendig machen.
Um sich zukunftsgerichtet aufzustellen und sich ein Stück weit von der künftigen Strompreisentwicklung unabhängig zu machen, drängt sich die Frage auf, inwiefern eine eigene PV-Anlage inkl. Speicherlösung sinnvoll sein könnte. Hierbei sind v.a. zwei steuerliche Fragestellungen von besonderem Interesse, die bei einer potentiellen Kaufentscheidung von großer Bedeutung sein könnten:
Einkommensteuerliche Behandlung (Stichwort: Liebhaberei)
Grds. erzielt ein Inhaber einer PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sobald überschüssiger Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Vergütung liegt momentan bei ca. 7-8 ct. pro kw/h und wird bei Beginn des Betriebs über die komplette Laufzeit festgeschrieben. Überschlagsmäßig kommen so (abhängig von der Größe und des Eigenverbrauchs) ein paar hundert € pro Jahr zusammen. Dieser Gewinn muss buchhalterisch ermittelt werden, sodass auch ein gewisser bürokratischer Aufwand mit diesem Gewerbe verbunden ist.
Musste in der Vergangenheit nachgewiesen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, um von der Steuerpflicht befreit zu werden, hat man nun ein Wahlrecht, ob man steuerlich ein Gewerbe betreibt oder es unter die Liebhaberei fällt (kein Gewerbe). Im Falle von Liebhaberei fallen keine steuerbaren Gewinne. Dies hört sich allerdings nur im ersten Moment gut an, denn:
Durch die Einstufung als Liebhaberei können auch keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten der PV-Anlage (regelmäßig mehrere 10 tausend €) können auch nicht als Abschreibung geltend gemacht werden. Dies könnte sich wiederum nachteilig auswirken und sollte unbedingt umfangreich erörtert werden, bevor man von o.a. Wahlrecht Gebrauch macht.
Umsatzsteuerliche Behandlung (Stichwort: Kleinunternehmer)
Grds. unterliegt der Betrieb einer privaten PV-Anlage im Regelfall der Kleinunternehmerregelung. Dies bedeutet, dass man die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes salopp gesagt nicht weiter beachten muss. Man spart sich die USt-Erklärung, muss auf den Eigenverbrauch und die Einspeisung keine USt abführen und sich auch nicht mit dem Thema Vorsteuer beschäftigen. Dies ist sicherlich die einfachste und unkomplizierteste Lösung, aber ggf. nicht die finanziell attraktivste.
Sollte man sich nämlich für die Regelbesteuerung entscheiden, hat man die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer auf die Anfangsinvestition (regelmäßig ein paar tausend €) über die Vorsteuer zurückzuholen. Man reduziert quasi die Anfangsinvestition um 19%. Diesen Vorteil erkauft man sich allerdings dadurch, dass die Einspeisung und der Eigenverbrauch der USt unterliegen.
In Normalfall (als Faustregel) kann es sich lohnen, ca. 5 Jahre die Regelbesteuerung anzuwenden und dann zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
Da auch dies aber steuerlich im Einzelfall genau gewürdigt werden sollte, ist eine detaillierte Beratung vorteilhaft, um die genauen Auswirkungen zu besprechen.
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