Steuer #01: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Präambel

 

Die Steuererklärung für 2021 rückt näher und viele Fragen erreichen mich in diesen Tagen bzgl. haushaltsnaher Dienstleistungen. Sei es wegen einer Reparatur in der Wohnung, der Neuanlage des Gartens oder auch der Haushaltshilfe, die einmal wöchentlich beim Putzen hilft. Grund genug für mich, dieses Thema hier einmal kurz und knackig zu erläutern, die Grundzüge aufzuzeigen und mögliches Steuersparpotential zu erarbeiten. 


Rechtliche Grundlagen 


Grundlage für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grds. einmal Para 35a EstG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. 


Darin ist aufgeführt, dass für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (geringfügige Beschäftigung) die Steuerermäßigung 20%, max. 510€ beträgt (Para 35a Abs.1 EstG). Für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20%, max. 4.000€ (Para 35a Abs.2 EstG), während sie für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20%, max. 1.200€ beträgt (Para 35a Abs.3 EstG).


Zu beachten ist dabei, dass die Regelung eine Residualregelung darstellt (nachrangiger Abzug). Das bedeutet, dass die Regelung erst zum Tragen kommt, wenn die Kosten keiner anderen Ausgabenart (z.B. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben) zuzurechnen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass sich o.a. Kosten nur auf den Arbeitslohn beziehen. Materialkosten sind explizit von der Regelung ausgenommen (Para 35a Abs.5 EstG). 


Praktische Bedeutung 


Was bedeutet dies nun konkret für Eigentümer, aber auch Mieter? 


Arbeitskosten, die durch folgende Tätigkeiten entstehen wirken sich steuermindernd aus: 


Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),

Errichtung einer neuen Terrasse, Vergrößerung der bestehenden Terrasse

Montagekosten beim Kauf neuer Möbel, einer neuen Küche

Gartenpflegearbeiten 

Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Sonderausgaben berücksichtigt)

Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)

Heimunterbringung 

Versorgung und Betreuung von Haustieren

Hausmeisterkosten 

Kosten für den Winterdienst 


Die Kosten können dabei in dem Jahr in Abzug gebracht werden in dem sie entstanden sind. Entscheidend ist dabei der konkrete Mittelabfluss. Eine Besonderheit stellen dabei Nebenkostenabrechnungen dar. 


Hintergrund der Regelung


Durch diese Regelung möchte der Staat Schwarzarbeit entgegentreten, indem er sich steuerlich an derartigen Ausgaben beteiligt. Dies wird dadurch erreicht, dass gemäß Para 35a EstG grds. eine Rechnung vorgeschrieben ist, in der klar zwischen Material- und Lohnkosten unterschieden wird. Weiterhin muss die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgen. In vielen Fällen wird durch diese Regelung der potentielle finanzielle Vorteil von Schwarzarbeit reduziert, wodurch der gewünschte Effekt durch die Regelung erreicht werden kann. 


Wichtig in diesem Zusammenhang ist, die notwendigen Dokumentationserfordernisse einzuhalten wodurch ein reibungsloser Prozess gewährleistet werden kann. 


Für Rückfragen, Anmerkungen etc. stehe ich gerne zur Verfügung. 

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